Cstv. Zahlung der nach § 46 Abs. (7a) vorgeschriebenen Kostenpauschale des Insolvenzverwalters.
Wir weisen die sehr geehrten Gläubiger darauf hin, dass gemäß § 46 Abs. 7a Konkursgesetz die in § 46 Abs. 5 Konkursgesetz genannten Forderungen – mit Ausnahme der in § 57 Abs. 1 Punkte a) und c) - Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Gläubiger innerhalb der in § 28 Abs. (2) Punkt f) genannten 40-tägigen Frist 0,5 % des Kapitalbetrags seiner Forderung hinterlegt hat, mindestens jedoch 5.000 HUF und höchstens 40.000 HUF, bei der CERES Kft. Raiffeisen Bank 12072514-00103887- 00200007 - unter Angabe des Aktenzeichens des Gerichts und des Namens des Schuldnerunternehmens - und bescheinigen Sie dies dem Insolvenzverwalter. Der von den Gläubigern gezahlte Betrag ist als Gläubigerforderung gemäß § 57 Abs. 1 Buchst. f) einzustufen. Der Insolvenzverwalter kann den Betrag der Pauschale verwenden, um die Kosten im Zusammenhang mit seiner Vermögenssuche und Vermögensabschöpfung zu verrechnen.